
Wer in Rheinland-Pfalz dauerhaft in einem Tiny House wohnen möchte, braucht dafür ein Grundstück, auf dem ein Wohnhaus zulässig ist, und in der Regel eine Baugenehmigung oder ein Freistellungsverfahren beim Bauamt. Für das Baurecht zählt vor allem die Nutzung: Ein Haus, in dem Sie wohnen, ist ein Wohngebäude. Das gilt auch dann, wenn es auf Rädern steht. Bebauungsplan, Erschließung, Stellplatz und die Energieanforderungen für Neubauten gelten deshalb auch für das kleine Haus.
Die kurze Antwort
- Verfahren: Ohne Bauamt geht es nicht. Je nach Lage gibt es ein Freistellungsverfahren, bei dem Sie Bauunterlagen bei der Gemeinde einreichen, oder ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren.
- Räder: Steht das Haus überwiegend an einem Ort, behandelt die Landesbauordnung es wie ein fest gebautes Haus.
- Grundstück: Es muss dort ein Wohnhaus erlaubt sein, und das Grundstück muss erschlossen sein.
- Energie: Das Gebäudemodernisierungsgesetz gilt auch für kleine Wohngebäude, mit einer Erleichterung für Häuser bis 50 m² Nutzfläche.
Auf Rädern oder fest gegründet
Tiny Houses gibt es auf einem Fahrgestell und fest gegründet auf einem Fundament. Für das Baurecht ist das weniger wichtig, als oft angenommen wird. Nach § 2 Abs. 1 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbunden. Eine solche Verbindung besteht auch dann, wenn die Anlage durch ihr eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder wenn sie dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.
Ein Tiny House auf Rädern, das auf einem Grundstück steht und dort bewohnt wird, fällt damit unter die Landesbauordnung. Ob das im Einzelfall so ist, entscheidet die Bauaufsichtsbehörde.
Eine Ausnahme nennt das Gesetz ausdrücklich: Kleinwochenendhäuser, Wohnwagen und Zelte auf genehmigten Camping- und Wochenendplätzen brauchen keine Baugenehmigung (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 d LBauO). Ob Sie dort auch dauerhaft wohnen dürfen, ist damit nicht gesagt. Das klären Sie mit der Gemeinde und dem Platzbetreiber.
Welche Genehmigung Sie brauchen
Grundsätzlich bedarf die Errichtung baulicher Anlagen einer Baugenehmigung, soweit die Landesbauordnung nichts anderes bestimmt (§ 61 LBauO). Für ein Tiny House kommen drei Wege in Frage.
Ganz ohne Verfahren: nur ohne Wohnnutzung. Gebäude bis 50 m³ umbauten Raums, im Außenbereich bis 10 m³, sind genehmigungsfrei, aber nur ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 a LBauO). Aufenthaltsräume sind laut § 2 Abs. 5 LBauO Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. Ein Haus zum Wohnen fällt also nicht darunter.
Freistellungsverfahren. Liegt das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 oder § 12 Baugesetzbuch, braucht ein Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 keine Baugenehmigung, wenn es den Festsetzungen entspricht und die Erschließung gesichert ist (§ 67 LBauO). Ein freistehendes Wohngebäude mit einer Wohnung in nicht mehr als zwei Geschossen gehört zur Gebäudeklasse 1 (§ 2 Abs. 2 LBauO). Sie reichen die Bauunterlagen bei der Gemeindeverwaltung ein. Einen Monat nach Eingang dürfen Sie beginnen, es sei denn, die Gemeinde erklärt vorher, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Vereinfachtes Genehmigungsverfahren. Greift die Freistellung nicht, etwa weil es keinen passenden Bebauungsplan gibt, prüft die Bauaufsicht Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 im vereinfachten Verfahren (§ 66 LBauO). Auch hier müssen spätestens bei Baubeginn Erklärungen vorliegen, dass die Nachweise zur Standsicherheit, zum Wärmeschutz und, soweit erforderlich, zum Schallschutz ordnungsgemäß aufgestellt sind.
Ein Tiny House braucht also Planunterlagen und Nachweise wie jedes andere Wohnhaus. Fragen Sie den Hersteller früh, welche Unterlagen er dafür liefert.
Bebauungsplan, Erschließung, Stellplatz
Was auf dem Grundstück zulässig ist
Ob ein Tiny House auf einem Grundstück stehen darf, richtet sich nach dem Baugesetzbuch:
- Mit qualifiziertem Bebauungsplan: Das Vorhaben ist zulässig, wenn es den Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist (§ 30 BauGB). Der Plan regelt unter anderem Art und Maß der baulichen Nutzung und die überbaubaren Grundstücksflächen.
- Im bebauten Ortsteil ohne Bebauungsplan: Das Haus muss sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen, die Erschließung muss gesichert sein (§ 34 BauGB).
- Im Außenbereich: Ein gewöhnliches Wohnhaus gehört nicht zu den bevorzugt zulässigen Vorhaben. Es kann nur im Einzelfall zugelassen werden, wenn es öffentliche Belange nicht beeinträchtigt (§ 35 BauGB).
Den Bebauungsplan erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde. Mehr zu den Schritten rund um den Kauf lesen Sie im Beitrag Grundstückskauf: Ablauf und Nebenkosten.
Erschließung
Ein Gebäude darf nur errichtet werden, wenn bis zum Beginn der Benutzung gesichert ist, dass das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder eine öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt hat und die erforderlichen Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen benutzbar sind (§ 6 Abs. 2 LBauO).
Stellplatz
Bauliche Anlagen, bei denen Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn notwendige Stellplätze in ausreichender Zahl hergestellt werden (§ 47 Abs. 1 LBauO). Auch für ein kleines Haus kann also ein Stellplatz verlangt werden. Wie viele es sind, fragen Sie bei der Gemeinde nach.
Energie: was das Gebäudemodernisierungsgesetz verlangt
Seit dem 29. Juli 2026 gilt das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), es hat das Gebäudeenergiegesetz abgelöst (Bundesregierung). Es gilt für Gebäude, die ihrer Zweckbestimmung nach beheizt oder gekühlt werden (§ 2 GModG). Ein neues Gebäude muss als Niedrigstenergiegebäude errichtet werden (§ 10 GModG).
Ausgenommen sind nach § 2 Abs. 2 unter anderem Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren und Wohngebäude, die für weniger als vier Monate im Jahr genutzt werden. Für ein Haus, in dem Sie ganzjährig wohnen, passen diese Ausnahmen in der Regel nicht.
Für kleine Häuser gibt es aber eine Erleichterung. Als kleines Gebäude gilt ein Gebäude mit nicht mehr als 50 m² Nutzfläche (§ 3 Abs. 1 Nr. 17 GModG). Hält es bestimmte Höchstwerte für den Wärmedurchgang seiner Außenbauteile ein, gelten die Anforderungen an das Niedrigstenergiegebäude als erfüllt (§ 104 GModG). Lassen Sie sich vom Hersteller zeigen, wie er diesen Nachweis führt.
Fragen an Bauamt und Hersteller
- Ist auf dem Grundstück ein Wohnhaus zulässig, und gibt es einen Bebauungsplan?
- Freistellung oder vereinfachtes Verfahren: welcher Weg gilt hier?
- Wie werden Wasser, Abwasser und Strom angeschlossen, und wer trägt die Kosten?
- Wird ein Stellplatz verlangt?
- Welche Nachweise zu Standsicherheit und Wärmeschutz liefert der Hersteller?
Alternativen: kompaktes Einfamilienhaus oder Modulhaus
Wenn Sie vor allem klein und mit wenig Aufwand wohnen möchten, lohnt der Blick auf zwei verwandte Wege. Ein Kompakthaus ist ein vollwertiges Einfamilienhaus mit kleiner Grundfläche und klarer Form, das mit einem kleineren Bauplatz auskommt. Ein Modulhaus entsteht zum größten Teil im Werk und wird in fertigen Raummodulen auf das Grundstück gesetzt, ähnlich wie Tiny Houses, die je nach Anbieter ganz oder teilweise vorgefertigt werden. Für beide gelten dieselben Regeln zu Bebauungsplan und Erschließung wie für ein Tiny House. Sie haben noch kein Grundstück? Fragen Sie die Hausanbieter vor Ort, alle Aussteller haben Zugriff auf ein Grundstücksportfolio.
Das sehen Sie vor Ort
Ein Tiny House steht im Musterhauszentrum Mülheim-Kärlich nicht. Sie können dort aber ausprobieren, wie viel Fläche Sie wirklich brauchen: Gehen Sie durch mehrere Häuser, vergleichen Sie Raumgrößen, Wege und Stauraum, und fragen Sie die Hausanbieter nach kleineren Varianten.
Modulbau sehen Sie laut den Angaben der Hersteller hier:
- WOLF Haus (Haus 125): Der Hersteller nennt neben Einfamilienhaus, Bungalow, Doppelhaus und Ferienhaus auch das Modul als Haustyp.
- VN Modulhaus (Haus 143): Der Hersteller baut in ökologischer Holzrahmen-Bauweise und setzt jedes Haus schlüsselfertig um. Das Musterhaus ist von innen besichtigbar.
Welches Haus wo steht, zeigt der Lageplan, alle Häuser finden Sie unter Musterhäuser. Das Musterhauszentrum in der Musterhausstr. 146 ist Mittwoch bis Sonntag von 11:00 bis 17:00 Uhr geöffnet, Montag und Dienstag nach Vereinbarung, auch im Winter. Der Eintritt ist frei. Anfahrt und Details stehen unter Besuch planen.
Stand der Angaben: Landesbauordnung nach der Fassung vom November 2025, Baugesetzbuch und Gebäudemodernisierungsgesetz Oktober 2026. Maßgeblich ist die Auskunft Ihrer Bauaufsichtsbehörde.
Geschrieben von
Redaktion Musterhauszentrum
Musterhauszentrum Mülheim-Kärlich
Die größte Hausausstellung am Mittelrhein: rund 40 komplett eingerichtete Musterhäuser auf 75.000 m². Eintritt frei, geöffnet Mittwoch bis Sonntag von 11:00 bis 17:00 Uhr.



